Rechtsprechung
   LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7635
LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05 (https://dejure.org/2005,7635)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05 (https://dejure.org/2005,7635)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. November 2005 - 5 Sa 1291/05 (https://dejure.org/2005,7635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,7635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Befristung / mittelbare Vertretung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    TzBfG § 14 Abs. 1; SR 2y BAT Nr. 1 c
    Befristung / mittelbare Vertretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung; Bedeutung der Befristung des letzten Arbeitsvertrages bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen für die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle ; Vertrag unter Vorbehalt der nicht vorhandenen Maßgeblichkeit des der ...

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1; ; SR 2y BAT Nr. 1 c

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1; SR 2y BAT Nr. 1 c
    Befristeter Arbeitsvertrag bei mittelbarer Vertretung - Darlegung des organisatorischen Konzepts bei hypothetischer Umsetzungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 32/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehe (BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, Seite 925 unter II. 2. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 -, unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    Die bloße fachliche Austauschbarkeit ist nämlich zur Darlegung des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs im Falle der mittelbaren Vertretung nicht ausreichend (BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 -, unter III. 2. der Entscheidungsgründe).

    Vielmehr ist eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerinnen ansehen zu können (BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, Seite 925, unter III. 1. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 -, unter III. 2. der Entscheidungsgründe).

    Dem gemäß hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.08.2004 (a.a.O.) auch ausdrücklich klargestellt, dass die Darlegung der fachlichen Austauschbarkeit allein nicht ausreichend ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 - unter III. 2. der Entscheidungsgründe ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Austauschbarkeit der Arbeitnehmer zur Darlegung des notwendigen ursächlichen Zusammenhangs nicht ausreichend ist.

  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00

    Befristeter Arbeitsvertrag - mittelbare Vertretung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).

    Ein Organisationskonzept, wie es das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -) verlange, sei hinreichend dargelegt.

    Da der Arbeitgeber aber darüber entscheiden kann, ob, wie und in welchem Umfang er den durch die Abwesenheit einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf überhaupt abdecken will (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite 1069 unter III. der Entscheidungsgründe), ist er nicht gehindert, nur für die Zeit des vollständigen Ausfalls der Stammkraft befristet eine Vertretungskraft einzustellen (BAG, Urteil vom 06.12.2000, a.a.O.).

    Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung kann sich das beklagte L1xx auch nicht auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -, AP Nr. 228 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) berufen.

    Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in dem von dem beklagten L1xx zitierten Urteil vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite 1069) unter 5. der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass es für die Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft eines Entschlusses des Arbeitgebers, den ausfallenden Mitarbeiter in den von der Vertretungskraft wahrzunehmenden Arbeitsbereich umzusetzen, nicht bedürfe.

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 5 AZR 22/94 -, NZA 1996, Seite 477 unter III. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98 -, NZA 2000, Seite 374 unter I. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, Seite 925 unter II. 1. der Entscheidungsgründe m.w.N.).

    Es ist jedoch ein konkludenter Vorbehalt anzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, Seite 925 unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehe (BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, Seite 925 unter II. 2. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 -, unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    Vielmehr ist eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerinnen ansehen zu können (BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, Seite 925, unter III. 1. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 -, unter III. 2. der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 262/99

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Nicht muss sie sich darauf erstrecken, ob der zu vertretende Arbeitnehmer seine Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 - NZA 2001, Seite 721, 722 m.w.N.).

    Da der Arbeitgeber aber darüber entscheiden kann, ob, wie und in welchem Umfang er den durch die Abwesenheit einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf überhaupt abdecken will (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite 1069 unter III. der Entscheidungsgründe), ist er nicht gehindert, nur für die Zeit des vollständigen Ausfalls der Stammkraft befristet eine Vertretungskraft einzustellen (BAG, Urteil vom 06.12.2000, a.a.O.).

    Damit bestand für das beklagte L1xx im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin keine Veranlassung, die Justizangestellten B2xxxxxx und S3xx-xxxx nach ihren Planungen für die Zeit nach Ablauf der Beurlaubung zu befragen (BAG, Urteil vom 06.11.2000 - 7 AZR 262/99 -, NZA 2001, Seite 721 unter B. II. 2. b) der Entscheidungsgründe).

  • ArbG Bochum, 25.05.2005 - 5 Ca 2275/04
    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Auf die Berufung der Klägerin vom 28.06.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.05.2005 - 5 Ca 2275/04 - abgeändert.

    Unter dem 26.10.2004 vereinbarten die Parteien einen "Nachtragsarbeitsvertrag", aufgrund dessen die Klägerin ab dem 01.11.2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens 5 Ca 2275/04 (Arbeitsgericht Bochum) als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde, und zwar zur Vermeidung des Annahmeverzuges während des schwebenden Prozesses.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.05.2005 (5 Ca 2275/04) nach den Schlussanträgen der Klägerin in der ersten Instanz zu erkennen.

  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - schultypen- übergreifender

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Einen bloß unselbstständigen Annex zum vorhergehenden befristeten Vertrag stellt der Vertrag vom 26.03.2004 ebenfalls nicht dar (BAG, Urteil vom 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 -, NZA 1999, Seite 928 unter IV. 1. der Entscheidungsgründe).

    In diesem Fall hätte es jedenfalls zur Rechtfertigung der Befristung eines Vortrags einer am Sachgrund der Vertretung orientierten Konzeption bedurft, um ausschließen zu können, dass der Befristungsgrund nicht nur vorgeschoben und die Befristung damit sachwidrig ist (BAG, Urteil vom 20.01.1999 - 7 AZR 640/95 - NZA 1999, Seite 928, 931).

  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 665/00

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Denn der Arbeitgeber muss rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y).

    Auch rechtlich bestand für das beklagte L1xx die Möglichkeit, die ausfallenden Mitarbeiterinnen B2xxxxxx und S3xxxxxx in den Arbeitsbereich der Klägerin umzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y unter II. 1. der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 218/04

    Befristung - Vorbehalt - Sonstiger Sachgrund

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Deshalb kann der Arbeitnehmer vor Zustellung der Befristungsklage das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ohne weitere Anhaltspunkte nicht so verstehen, dass dieser Vertrag nur gelten soll, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 -, unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe).

    Auf eine solche Fallgestaltung sind die Grundsätze anwendbar, die für einen Vertragsschluss nach Zustellung der Entfristungsklage gelten (BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 -, unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Dies erfolge aus der zu § 103 BetrVG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83 -, NZA 1985, Seite 335).
  • BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 263/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05
    Zu Unrecht berufen sich das beklagte L1xx und das Arbeitsgericht in seinem Urteil auch auf das Urteil Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2001 - 7 AZR 263/00 - (AP Nr. 5 zu § 21 BerzGG = NZA 2002, Seite 85).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 406/02

    Befristete Änderung der Arbeitszeit

  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97

    Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 72/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 390/03

    Befristete Erhöhung der Arbeitszeit - Sachgrund der Vertretung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.1984 - L 10 U 903/84
  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

  • BAG, 26.07.1995 - 5 AZR 22/94

    Arbeitnehmerstatus: Lehrerin an einer Volkshochschule

  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 236/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex;

  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 293/06

    Befristung - Vertretung - Personalratsbeteiligung

    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. November 2005 - 5 Sa 1291/05 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 18.07.2007 - 5 Sa 1905/06
    Aufgrund einer solcherweise erlangten Kenntnis kann der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, objektiv so verstehen, dass dieser Vertrag nur gelten soll, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht